03.03.07 - Urteil des OLG Stuttgart zu DG Fonds

Haftungsverbund im FinanzVerbund. Die DZ Bank kommt unter Druck.
Eine Bank, die einen Anlageinteressenten nicht auf die negative Berichterstattung in der Wirtschaftspresse über das Anlageprodukt hinweist, macht sich schadensersatzpflichtig. Die Gültigkeit dieses Grundsatzes hat das Landgericht Ulm in seinem Urteil vom 18.08.2006 (2 0 634/04) festgestellt. Das OLG Stuttgart hat als Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.01.2007 (10 U 189/06) das Landgerichts Ulm umfänglich bestätigt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
In dem Rechtsstreit hatte der Vermögensberater der Volksbank Göppingen, ehemals VB Ebersbach, dem Kläger bei der Beratung nicht mitgeteilt, dass kapital-markt intern in der Ausgabe vom 12.08.1994 einen Prospekt-Check über den empfohlenen DG Fonds Nr. 34 veröffentlicht und sich kritisch mit den Angaben in dem Prospekt der DG ANLAGE GESELLSCHAFT auseinander gesetzt hatte. Das Fazit von k-mi lautete: "Der Prospekt enthält nicht sämtliche Informationen, die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung - und somit für eine Kapitalanlageentscheidung - erforderlich sind. Außerdem werden uns Anlegern durch den gewählten Veräußerungsfaktor zu sehr reich gerechnet." Mehr
Das OLG Stuttgart stellt hierzu unmissverständlich fest, dass die Kenntnis der in kapital-markt intern geäußerten Kritik des Anlagekonzepts für jeden Kapitalanleger von evidenter Bedeutung war und ihn veranlasst hätte, nähere Informationen zu den wirtschaftlichen Vorgaben zu fordern. Die besondere Relevanz der Berichterstattung für die Entscheidung eines Anlageinteressenten, so das OLG, sei offenkundig und musste sich auch der DG Bank aufdrängen.
"Bietet eine Volksbank ihrem Kunden in einem Beratungsgespräch eine von ihrer Zentralbank oder ihrem Verband empfohlene Kapitalanlage an, deren Anlagekonzept einschließlich -prospekt sie selbst nicht auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft hat, hat sie dem Kunden das Unterlassen der eigenen Prüfung und ggf. eine Prüfung durch die Zentralbank bzw. den Verband und das Ergebnis einer solchen Plausibilitätsprüfung zu offenbaren."
Das OLG Stuttgart begründet die Haftung der Volksbank Göppingen daneben mit deren Verantwortung für das Handeln des Verbands bzw. der Zentralbank. Das Gericht verweist darauf, dass eine Volksbank sich üblicherweise bei der Empfehlung von Kapitalanlagen dem Anlageinteressenten gegenüber auf die besondere Kompetenz des Verbands und des Zentralinstituts beruft, weil sie sich von der Verbundwerbung eine positive Wirkung verspricht.
"Jedenfalls wenn ein zentrales Organ von Banken die erforderliche Plausibilitätsprüfung eines Anlagekonzepts übernommen hat, ist auch die Auswertung von Berichten in Brancheninformations-diensten zu der empfohlenen Kapitalanlage einzubeziehen und eine negative Berichterstattung (auch) mit sachlichem Inhalt gegenüber dem Kunden - ggf. mit einer eigenen Bewertung - offen zu legen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der dem zentralen Organ überlassenen Plausibilitätsprüfung muss sich die beratende Bank gegenüber dem Kunden zurechnen lassen."
Das OLG Stuttgart hat in dem konkreten Fall festgestellt, dass sowohl die Volksbank Göppingen als auch der Verband bzw. die Zentralbank pflichtwidrig gehandelt haben, weil sie den Kläger über die in kapital-markt intern geäußerten Bedenken hinsichtlich des DG Fonds Nr. 34 nicht informiert haben.
Stellungnahme
Das OLG Stuttgart hat die Haftung der Volksbank Göppingen in den Zusammenhang mit dem FinanzVerbund gestellt, der zwischen den Genossenschaftsbanken und DZ Bank, ehemals DG Bank, sowie ihren Spezialinstituten besteht, und bewertet. Die Argumente für die Annahme eines Haftungsverbundes sind überzeugend. Sie ergeben sich aus dem einheitlichen Marktauftritt der Genossenschaftsbanken, in deren Zentrum die DZ Bank als Zentralbank steht. Den Vorteilen für die einzelnen Banken aus dieser Verbundwerbung stünden, so das OLG Stuttgart, auch Risiken in Form der Haftung für den Verband bzw. für die Zentralbank gegenüber. Insoweit kann man von einem Haftungsverbund im FinanzVerbund sprechen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass neben den vermittelnden Genossenschaftsbanken auch die DZ Bank, ehemals DG Bank, verpflichtet war, die DG Fonds auf ihre wirtschaftliche Plausibilität und Tragfähigkeit hin zu prüfen. Daher musste sie auch die Berichte von kapital-markt intern auswerten und die Anlageinteressenten hierüber informieren.
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die DG Bank ihre Pflichten als Treuhänder verletzt hat. In dieser Funktion oblagen ihr umfassende Aufklärungspflichten und sie musste die Anleger über die Risiken und über das unschlüssige wirtschaftliche Konzept der DG Fonds unterrichten.
Es bleibt nun abzuwarten, welche Konsequenzen die Verantwortlichen im BundesVerband der Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie in der DZ Bank hinsichtlich ihrer Verantwortung an dem Desaster bei den DG Fonds ziehen, und ob sich positive Auswirkungen für die getäuschten Anleger ergeben. Die Anleger jedenfalls können weiter zuversichtlich bleiben.
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