20.04.10 - OLG Frankfurt verurteilt DZ BANK AG erneut zur Schadensersatzleistung an Anleger der DG Immobilienfonds 34 und 35

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die DZ Bank AG und deren frühere Tochtergesellschaft, die DG Anlage Gesellschaft mbH, in den Entscheidungen vom 09.12.2009, Az.: 23 U 02/09, und vom 10.02.2010, 23 U 42/09, zu Schadensersatzzahlungen und Rückabwicklung der Beteiligungen verurteilt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die DZ Bank AG und deren frühere Tochtergesellschaft, die DG Anlage Gesellschaft mbH, in den Entscheidungen vom 09.12.2009, Az.: 23 U 02/09, und vom 10.02.2010, 23 U 42/09, zu Schadensersatzzahlungen und Rückabwicklung der Beteiligungen verurteilt. Es handelt sich um Musterverfahren zu den DG Fonds 34 und 35, die aus den beim OLG Frankfurt am Main anhängigen weiteren Verfahren ausgewählt wurden. In Hinblick hierauf wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Mit den Urteilen vom 09.12.2009 und 10.02.2010 bestätigt das OLG Frankfurt am Main seine Auffassung aus früheren Entscheidungen, wonach die unzureichenden Angaben in dem Prospekt des DG Fonds 34 und des DG 35 zu den weichen Kosten fehlerhaft sind. In Hinblick auf das Informationsbedürfnis des Anlegers, in welchem Umfang sein Kapital substanzbildend in die Anlageobjekte fließe oder für die Vergütung von nicht wertbildenden Nebenleistungen aufgewandt werde, sei die Darstellung über die Kostenaufteilung in dem Investitions- und Finanzierungsplan "intransparent" und "willkürlich".
Das OLG Frankfurt am Main stellt in seinem Urteil zum DG 34 vom 10.02.2010, 23 U 42/09, auf S. 20 ff. darüber hinaus fest, dass die Vergütungen an verbundene Unternehmen, hier z.B. in Form von Millionenbeträgen für angebliche „Finanzierungsleistungen" nach ständiger Rechtsprechung des BGH aufklärungspflichtig gewesen seien, und sieht eine Pflichtverletzung darin, dass an die damalige Tochtergesellschaft der DZ Bank AG (die DG Anlage) ein Betrag von 4.58 Mio. DM für "Finanzierungsvermittlung- und beratung" gezahlt wurde:
"Ein Anleger braucht aber nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte zu 1. einen so hohen Betrag – trotz ihrer Eigenschaft als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2. – für die Vermittlung eines von der Beklagten zu 2. zu gewährenden Endfinanzierungsdarlehns an eine zum Konzern gehörende Anlagegesellschaft, zu deren Gesellschaftern die beiden Beklagten gehören, erhält. Eine solche bedeutende Vermögensverschiebung für eine nicht erkennbare Leistung – dies gilt auch und insbesondere für die Beratung der Beklagten zu 2. durch die Beklagte zu 1. – ist in hohem Maße aufklärungsbedürftig, der Prospekt mithin insoweit fehlerhaft" (Urteil, S. 22).
Bei dem DG Fonds 35 seien die Angaben in dem Prospekt über eine Mietgarantiebürgschaft unzutreffend, da sich aus ihnen nicht ergebe, dass die Bürgschaft nicht nur Ansprüche aufgrund der Mietgarantie absicherte. Über beides hätte der Anleger aufgeklärt werden müssen.
Die Entscheidungen vom 09.12.2009 und 10.02.2010 bringen den Durchbruch bei allen DG Fonds. Sie bedeuten für Tausende von Geschädigten, dass sie mit guten Erfolgsaussichten von der DZ Bank und der DG Anlage Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen fordern können, denn, wie bei dem DG 34 und DG 35, wurden in allen Fonds der DG Anlage Vergütungen für ihre angeblichen Finanzvermittlung- und beratung gezahlt, ohne dass hierauf in dem Prospekt hingewiesen worden sei.
Nachdem das OLG Frankfurt am Main hinsichtlich der DG Fonds 34 und 35 die Revision zugelassen hat, sind nunmehr Verfahren über insgesamt sieben DG Fonds beim Bundesgerichtshof gleichzeitig anhängig: Neben den DG Fonds Nr. 34 und 35 auch hinsichtlich des DG Fonds 32. Hinsichtlich der DG Fonds Nr. 30, 37 und 39 wurden Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt. Über alle Verfahren wird der 2. Senat entscheiden, der sich in den letzten Jahren mit einer Vielzahl wichtiger Entscheidungen für die Anleger getroffen hat.
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