02.11.06 - DG Fonds 30: Neuer Clou der DZ Bank

Sanierungskonzept für den DG Fonds 30
Stellungnahme zu dem Schreiben der DG ANLAGE Gesellschaft vom 10.10.2006:
Sanierungskonzept
In der Gesellschafterversammlung am 23.11.2006 steht die Beschlussfassung über die Umsetzung eines Sanierungskonzepts der DG Anlage Gesellschaft an, welches mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH abgestimmt wurde. Dieses sieht u.a. vor, dass die mit der DG Immobilien Vermittlungsgesellschaft bestehenden Generalmietverträge vorzeitig aufgehoben werden und der Abfindungsbetrag in Höhe von 12 Mio. € zur Teilablösung des Darlehens verwandt wird. Das Darlehen beläuft sich auf 85 Mio. € per 31.12.2004.
Hinsichtlich der nach der Sondertilgung verbleibenden Darlehensvaluta ist vorgesehen, für eine erstrangige Tranche in Höhe von 34.000 T€ den Kapitaldienst weiterzuführen (Zinssatz 4,63 % p.a. zzgl. 1 % Tilgung). Eine weitere Tranche von 9.000 T€ wird zunächst für ein Jahr zins- und tilgungsfrei gestellt. Bezüglich des Restdarlehens von rd. 29.000 T€ hat die BAG einen bedingten Forderungsverzicht erklärt unter der Maßgabe, dass die Tranchen 1 und 2 spätestens zum 31.12.2011 vollständig zurückgeführt werden.
Von den Anlegern wird erwartet, dass Sie bis zum 31.12.2011 auf Ausschüttungen des Fonds verzichten.
Beurteilung
Bei der Bewertung des Sanierungskonzeptes sind zunächst die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung zu berücksichtigen. Mit der Aufhebung des Generalmietvertrages fällt das volle Vermietungsrisiko an den Fonds zurück.
Die Differenz zwischen den Erträgen aus den beiden Generalmietverträgen und den tatsächlich erzielten Mieten beträgt z.Zt. 1.600 T€ und macht damit mehr als 50% der derzeitigen Mieten aus.
Weiterhin läuft der für das Objekt Schönhauser Allee mit der BVVG abgeschlossene Vertrag 2008 aus und die Folgevermietung ist nicht gesichert. Zudem besteht bei dem Objekt ein Instandhaltungsstau von 500 T€.
Nach meiner Einschätzung wird die Aufhebung der Generalmietverträge zur Folge haben, dass der Fonds trotz der Neureglung nicht im Stande sein wird, den zukünftigen Kapitaldienst sowie die Instandhaltungskosten und die Kosten der Objektverwaltung etc. zu erbringen. Dies könnte zur Folge haben, dass der im Sanierungskonzept vorgesehene Darlehensverzicht nicht wirksam wird.
Weiterhin möchte ich darauf hinzuweisen, dass 2011 eine Verwertung der Objekte vorgesehen ist. Aus dem Erlös sollen vorrangig die Darlehensforderungen abgelöst werden. Inwieweit ein Mehrerlös verbleibt, ist aus heutiger Sicht sehr zweifelhaft. Der aktuelle Verkehrswert aller Objekte beträgt ca. 45.000 T€ und würde daher gerade ausreichen, die offenen Darlehen der ersten und zweiten Tranche abzulösen. Im Ergebnis würde dies einer Quote von 65 % entsprechen, bezogen auf den ursprünglichen Darlehensbetrag.
Für die Anleger bliebe bei der Liquidation der Gesellschaft ein Erlös von maximal 7.000 T€ übrig; dies entspräche einer Quote von 6 % bezogen auf das Eigenkapital von rd. 110.00 T€.
Folgen für den Anleger
Die Zustimmung zu dem Sanierungskonzept hätte einen Verzicht auf Ausschüttungen zur Folge. Dieser Verzicht hat meines Erachtens aber auch präjudizielle Wirkung für Ihre Ansprüche. Der späteren Geltendmachung von Ansprüchen könnte die Gegenseite die Einrede der Verwirkung entgegenhalten. Dies bedeutet, dass mit der Zustimmung zu dem Sanierungskonzept möglicherweise ein Verzicht auf alle zurzeit bestehenden Ersatzansprüche verbunden sein könnte.
Vorschlag
1. Ich empfehle, das Sanierungskonzept abzulehnen, da hiermit ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen verbunden sein könnte. Weiterhin berücksichtigt das Sanierungskonzept in keiner Weise die Interessen der Anleger, die gegenüber der DZ Bank und der BAG leer ausgehen.
2. Ich empfehle weiterhin, der Durchführung der Abstimmung im schriftlichen Verfahren zu widersprechen und bei der DG ANLAGE Gesellschaft die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu fordern.
Die vorgesehene Beschlussfassung beinhaltet eine Entscheidung über die Liquidation der Gesellschaft und betrifft damit ein grundlegendes Gesellschafterrecht. Von Gesetzeswegen ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen, an der die Gesellschafter persönlich teilnehmen können. Die vorgesehene Durchführung der Beschlussfassung ohne die Möglichkeit der Teilnahme verletzt grundlegende Gesellschafterrechte und ist daher unzulässig.
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