25.10.05 - DG Fonds 37: Erweiterung der Haftung der Anleger

Anleger haften für Schulden des Fonds uneingeschränkt, quotale Haftungsbeschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
Die Begrenzung der Haftungspflicht der Anleger bei den sogenannten GbR-Fonds gilt nicht im Außenverhältnis. Als Gesellschafter einer Personengesellschaft hat der Anleger für alle Schulden einzustehen. Die quotale Beschränkung berchtigt ihn nur dazu, im Innenverhältnis das Geld von den Mitgesellschaftern einzufordern.
Resümee aus der Veröffentlichung der FAZ "Viele Anleger sind in ihrer Existenz bedroht" vom 01. September 2005.
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