Initiative fonds-dg
Suche 


 
Drucken
 
25.10.05 - Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz


Welche Auswirkungen bringt das Musterverfahren für geschädigte Anleger von geschlossenen Immobilienfonds? Unter welchen Voraussetzungen kann er sich beteiligen? Kann der Anleger hierdurch Kosten einsparen?



Am 01.11.2005 tritt das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in Kraft. Ziel der Neuregelung ist eine schnellere und den Anlegerinteressen Rechnung tragende und kostengünstigere Erledigung von Rechtsstreitigkeiten im Kapitalmarktbereich. Mehr dazu in kapital-markt intern special vom 01.09.2005.

 

Lesen Sie hierzu von Rechtsanwalt Kaminski:

 

Vor- und Nachteile des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz aus Sicht des Anlegers

 

Ab dem 01.11.2005 kann jeder Anleger, der Schadensersatz wegen falscher oder unterlassener Informationen über Kapitalanlagen zum Beispiel in Prospekten geltend macht, in Zusammenhang mit seiner Einzelklage auch die Durchführung des Musterverfahrens beantragen. In diesem speziellen Verfahren können - getrennt von der jeweiligen Einzelklage - Grundsatzfragen geklärt und entschieden werden, die nicht nur für diese Einzelklage sondern auch für weitere Klagen von Bedeutung sind. Das Musterverfahren wird daher ausschließlich in den Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Vielzahl von Klägern gleichartige Ansprüche gegen den/dieselben Beklagten geltend macht. 

 

Das Musterverfahren wird durch den Antrag eines Klägers eingeleitet und eine Mindestzahl weiterer Kläger müssen sich diesem anschließen. Das Oberlandesgericht  (OLG) als das zuständige Gericht prüft, ob der angesprochene Sachverhalt einen grundsätzlichen Charakter hat und auch für die Entscheidung der übrigen Klagen relevant ist. Hierbei kann das OLG auch weitere grundsätzliche Fragen, die sich aus den anderen Einzelklagen ergeben, in seine Prüfung mit einbeziehen. Danach bestimmt das OLG einen Musterkläger. Die übrigen Kläger werden dem Verfahren beigeladen und haben die Möglichkeit, ihrerseits Schriftsätze einzureichen. Das OLG entscheidet ausschließlich die Grundsatzfrage(n), wie zum Beispiel, ob die beanstandeten Angaben im Prospekt fehlerhaft sind. Nach Abschluss des Musterverfahrens werden die Kosten im Verhältnis der Höhe der Einzelansprüche auf alle beteiligten Kläger umgelegt. Die Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatz des einzelnen Anlegers bleibt dem jeweiligen Prozessgericht vorbehalten, bei dem dieser geklagt hat.

 

Für den Anleger ist die Tatsache wichtig, dass seine Beteiligung an einem Musterverfahren voraussetzt, dass er seine Ansprüche bereits im Klagewege geltend gemacht hat. Diese Kosten kann er daher nicht vermeiden. Auch die Beteiligung an dem Musterverfahren ist für ihn mit Mehrkosten verbunden. Einsparungen sind tatsächlich nur in den Fällen zu erwarten, in denen durch eine Beweiserhebung sehr hohe Kosten für den einzelnen Kläger anfallen können, wie zum Beispiel die prognostizierten Gutachterkosten zur Klärung des Vorwurfs der Falschbilanzierung gegen die Deutsche Telekom. Wenn diese Frage in einem Musterverfahren geklärt wird, trägt der einzelne Kläger nicht mehr das Gesamtkostenrisiko, sondern wird nur anteilig im Rahmen der Umlage belastet.  

 

Nach der Beendigung des Musterverfahrens muss der Anleger seine Einzelklage, die für die Dauer des Musterverfahrens ausgesetzt war, wiederaufnehmen und das Prozessgericht entscheidet über den Schadensersatzanspruch. Hierbei ist es an den Entscheid des OLG über die Grundsatzfrage(n) gebunden. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass das Bestehen des Schadensersatzanspruchs nicht ausschließlich von der Klärung der Grundsatzfrage abhängt, ob der Inhalt des Prospekts fehlerhaft ist, sondern auch von dem Nachweis mit abhängen kann, dass der Anleger fehlerhaft beraten worden ist. Auch die Gegenseite kann ihrerseits Einwendungen vortragen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Prospektthema stehen müssen (u.a. Risikobereitschaft des Anlegers bei der Zeichnung von Kapitalanlagen, ausreichende anderweitige  Information des Anlegers). Die vorgenannten Umstände können dazu führen, dass es hinsichtlich der Einzelklage zu einem von dem Musterentscheid abweichenden Ergebnis kommt und dass das Prozessgericht je nach Würdigung des Sachvortrags oder nach der Beweislage den Schadensersatzspruch ganz verneint und die Einzelklage abweist.

 

Ich möchte daher vor einer Überschätzung der Auswirkungen des geltenden Musterverfahrensgesetzes warnen und feststellen:

  1. Eine Beteiligung der Anleger an einem Musterverfahren setzt voraus, dass diese ihre Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht haben; insoweit tragen sie auch die hiermit verbundenen Kosten und Risiken.  
  2. Eine Entlastung erfolgt nur in den Fällen, in denen der klagebegründende Sachverhalt zumindest teilweise im Rahmen der Durchführung des Musterverfahrens geklärt wird, da die hierbei entstehenden Kosten anteilig auf die anderen Beteiligten umgelegt werden. 
  3. Die Schadensersatzansprüche der Anleger werden nur bedingt durch das Musterverfahren vorentschieden, denn auch ein positiver Entscheid einer Grundsatzfrage in dem Musterverfahren gibt keine Gewähr für einen Erfolg der Einzelklage.

Aus meinen bisherigen Erfahrungen aus Mandantengesprächen habe ich den Eindruck gewonnen, dass diese die Vorteile aus der Einführung des Musterverfahrens generell überschätzen.







<- Zurück zu: Aktuell

 
Aktuell
20.04.10
OLG Frankfurt verurteilt DZ BANK AG erneut zur Schadensersatzleistung an Anleger der DG Immobilienfonds 34 und 35

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die DZ Bank AG und deren frühere Tochtergesellschaft, die DG Anlage Gesellschaft mbH, in den...


22.05.09
Fondszeitung

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13. Mai 2009 hinsichtlich des DG-Immobilienfonds 34 ist nur der Auftakt für eine Reihe von Entscheidungen in...


22.05.09
Kapital-markt intern

Infolge der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 13. Mai 2009 (DG-Immobilienfonds 34) droht der DZ Bank und der DG ANLAGE Gesellschaft ein...


18.05.09
Eine erste Reaktion auf das Urteil des OLG Frankfurt

DZ Bank "leiht" sich 500 Mio € bei Volksbanken/ Raiffeisenbanken.


15.05.09
Frankfurter Allgemeine Zeitung

DZ Bank muss einem Anleger rund 19.000 € erstatten, die dieser 1994 in dem Geschlossenen Immobilienfonds "DG Immobilien-Anlage Nr. 34 "Berlin,...


weitere Meldungen...