25.01.08 - Nachzahlungen für Fondsanleger?

Den Zeichnern von Immobilienfonds der früheren Bankgesellschaft Berlin wurden Nachzahlungen bereits angekündig. 18.000 Zeichner von den DG Fonds, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, müssen mit der Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen rechnen.
Den Zeichnern von Immobilienfonds der früheren Bankgesellschaft Berlin wurden Nachzahlungen bereits angekündig (Link).
Mindestens 12 DG Fonds stecken in finanziellen Schwierigkeiten, was auch der Vorstandsvorsitzende der DZ BANK AG, Herr Wolfgang Kirsch einräumt (F.A.Z., Interview vom 26.06.2007). Daher kann bei einer Insolvenz, aber auch bei der freiwilligen Liquidation des Fonds die Situation eintreten, dass die BAG als neuer Kreditgeber hinsichtlich des durch den Erlös des Fondsobjektes nicht getilgten Darlehensrestes sich an den einzelnen Anleger hält und von diesem eine Rückzahlung der ausgeschütteten Beträge an sich verlangt.
In den Prospekten der DG Fonds wurde zwar herausgestellt, dass der Anleger nach Zahlung seines Beteiligungsbetrages keine Nachschüsse zu leisten verpflichtet ist:
"Die Haftung des Anlegers ist auf die erbrachte Einzahlung seines Anteils am Beteiligungskapital beschränkt."
Diese Aussage ist aber falsch.
Nach § 172 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Anleger verpflichtet, die Beträge zurückzuzahlen, die ihm als Ausschüttung zugewandt wurden, soweit sie nicht aus Gewinnen erfolgt sind.
Viele DG Fonds haben auf Grund ihrer Konzeption (hohe Werbungskosten und Abschreibungen) - selbst bei einem planmäßigen Verlauf - keine bilanziellen Gewinne erzielt. Daher erfolgten alle Ausschüttungen (bisher) aus der vorhandenen Liquidität der Fondsgesellschaft. Nach der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB sind diese Ausschüttungen aber wie Kapitalrückzahlungen zu werten. In Folge dessen ist der Anleger einem Anspruch auf Rückzahlung ausgesetzt, für den er persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet. Diese Verpflichtung besteht, solange das Kapitalkonto negativ ist; die Verjährung tritt erst fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Anlegers aus der Fondsgesellschaft ein.
Der fehlende Hinweis auf die Auswirkungen des § 172 HGB sind als Beratungsfehler zu werten.
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